Satzung des Deutschsprachigen Muslimkreises Karlsruhe e.V. (DMK)
(Stand 04.02.2018)
- Name und Wesen des Vereins
- Der Verein führt den Namen: “Deutschsprachiger Muslimkreis Karlsruhe e.V.”
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
- Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen und politischen Parteien und steht über jeglichen nationalen Interessen.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Zielsetzung des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Hilfe und Unterstützung insbesondere für die in Karlsruhe und Umgebung ansässigen Muslime bei der Ausübung ihrer Religion.
- Abbau bestehender Vorurteile und Beseitigung von Missverständnissen gegenüber dem Islam durch Darstellung seiner Lehre in all seinen kulturellen, sozialen und geschichtlichen Ebenen.
- Verbesserung der Beziehung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen.
- Zusammenarbeit mit allen anderen Vereinen und Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
- Organisieren von mehreren Veranstaltungen im Jahr, die die in Punkt II genannten Zielsetzungen verfolgen, insbesondere zur Förderung von Integration, Dialog und Religionsausübung.
- Förderung der schulischen und außer-schulischen Entwicklung der Jugend, die Jugendpflege und Jugendhilfe.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aufgaben des Vereins
- Bereitstellung und Unterhalt eines Gemeinschaftsraumes für die Vereinsarbeit.
- Errichtung einer mehrsprachigen Bibliothek zur Information über den Islam.
- Abhaltung von öffentlichen Vorträgen und Diskussionsrunden zur Darstellung der islamischen Weltanschauung, um das Zusammenleben zwischen Muslimen und Nichtmuslimen zu verbessern.
- Organisation kultureller Ausflüge und gemeinsamer Exkursionen.
- Förderung der schulischen und außer-schulischen Entwicklung der Jugend, die Jugendpflege und Jugendhilfe.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt.
- Anträge auf Mitgliedschaft werden an den Vorstand gerichtet, der über die Mitgliedsaufnahmen entscheidet.
- Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird erst nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam.
- Schadet ein Mitglied dem Verein, so ist der Vorstand zur Aufkündigung seiner Mitgliedschaft berechtigt.
- Andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Tode des Mitglieds oder mit Auflösung des Vereins.
- Ehrenmitglied kann jede Person werden, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirkt. Ein Ehrenmitglied besitzt jedoch kein Mitbestimmungsrecht oder Wahlrecht.
- Mitgliedsbeitrag
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und den Zahlungstermin entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Eventuelle Beitragsbefreiung bei Härtefällen und alle weiteren Modalitäten werden vom Vorstand bestimmt.
- Vorstand
- Der Vorsitzende des Vorstands wird zur allgemeinen Geschäftsführung des Vereins wird von der alljährlichen Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
- Nach Annahme der Wahl beruft der Vorsitzende eigenständig und ohne weitere Bestätigung durch die Mitgliederversammlung die restlichen Mitglieder des Vorstands.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer weiteren Person.
- Jede dieser Personen ist alleinvertretungsberechtigt nach §26 BGB und hat danach die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
- Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung wird spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen und geleitet. Dies geschieht durch Aushang im Vereinsraum. Der Vorstand hat dabei einen Protokollführer zu ernennen, der die Beschlüsse schriftlich festhält.
- Auch kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
- Geschäfsführung; Ausschuss (während der Mitgliederversammlung)
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Geschäftsführung und den finanziellen Stand abzulegen.
- Zur Prüfung der Bücher wählt die Mitgliederversammlung einen Ausschuss von zwei Personen, die dem Vorstand nicht angehören.
- Jugendrat
- Der Jugendrat besteht aus Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
- Er wird spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen und geleitet. Dies geschieht durch Aushang im Vereinsraum oder E-Mailversand. Der Jugendrat hat nach Einberufung einen Protokollführer zu ernennen, der die Beschlüsse schriftlich festhält.
- Der Jugendrat wählt eigenverantwortlich den Jugendvorstand bestehend aus einem Vorsitzenden.
- Der Jugendvorstand organisiert, gestaltet und trägt Mitverantwortung bei der Förderung der schulischen und außer-schulischen Entwicklung der Jugend, die Jugendpflege und Jugendhilfe im Sinne der Zielsetzung und der Aufgaben des Vereins.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen sowie eine Auflösung des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder rechtskräftig.