Satzung des Deutschsprachigen Muslimkreises Karlsruhe e.V. (DMK)

(Stand 06.11.2022)

  1. Name und Wesen des Vereins
    1. Der Verein führt den Namen: “Deutschsprachiger Muslimkreis Karlsruhe e.V.”
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
    3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
    4. Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen und politischen Parteien und steht über jeglichen nationalen Interessen.
    5. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Zielsetzung des Vereins
    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, der Jugendhilfe und der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      1. Hilfe und Unterstützung insbesondere für die in Karlsruhe und Umgebung ansässigen Muslime bei der Ausübung ihrer Religion.
      2. Abbau bestehender Vorurteile und Beseitigung von Missverständnissen gegenüber dem Islam durch Darstellung seiner Lehre in all seinen kulturellen, sozialen und geschichtlichen Ebenen.
      3. Verbesserung der Beziehung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen.
      4. Zusammenarbeit mit allen anderen Vereinen und Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
      5. Organisieren von mehreren Veranstaltungen im Jahr, die die in Punkt II genannten Zielsetzungen verfolgen, insbesondere zur Förderung von Integration, Dialog und Religionsausübung.
      6. Förderung der schulischen und außer-schulischen Entwicklung der Jugend, die Jugendpflege und Jugendhilfe.
      7. Finanzielle Förderung der Bildung, insbesondere durch Bildungsdarlehen, -beihilfen sowie -stipendien. Die Förderung erfolgt anhand einer vom Vorstand verabschiedeten Richtlinie.
  3. Aufgaben des Vereins
    1. Bereitstellung und Unterhalt eines Gemeinschaftsraumes für die Vereinsarbeit.
    2. Errichtung einer mehrsprachigen Bibliothek zur Information über den Islam.
    3. Abhaltung von öffentlichen Vorträgen und Diskussionsrunden zur Darstellung der islamischen Weltanschauung, um das Zusammenleben zwischen Muslimen und Nichtmuslimen zu verbessern.
    4. Organisation kultureller Ausflüge und gemeinsamer Exkursionen.
    5. Förderung der schulischen und außerschulischen Entwicklung der Jugend, die Jugendpflege und Jugendhilfe.
  4. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
    5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  5.  Mitgliedschaft
    1. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: die ordentliche Mitgliedschaft, die Jugendmitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft.
    2. Ordentliche Mitgliedschaft
      a. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich aktiv am Vereinsleben beteiligt, insbesondere durch Teilnahme an den wöchentlichen Vereinssitzungen.
      b. Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft werden an den Vereinsvorstand gerichtet, der über die Mitgliedsaufnahmen entscheidet.
      c. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
      d. Der Austritt muss dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden und wird erst nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam.
      e. Schadet ein Mitglied dem Verein, so ist der Vorstand zur Aufkündigung seiner Mitgliedschaft berechtigt.
      f. Andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Tode des Mitglieds oder mit Auflösung des Vereins.
    3. Jugendmitgliedschaft
      a. Jugendmitglied kann jede Person im Alter zwischen dem 12. bis zum 27. Lebensjahr werden.
      b. Anträge auf Jugendmitgliedschaft werden an den Jugendvorstand gerichtet, der über die Mitgliedsaufnahme entscheidet.
      c. Jugendmitglieder sind im Jugendrat stimmberechtigt. Sie sind nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung, falls sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind.
      d. Die Jugendmitgliedschaft endet mit dem vollendeten 27. Lebensjahr.
      e. Die Jugendmitglieder gehen mit der Jugendmitgliedschaft keinerlei rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein ein und sie dürfen als Jugendmitglieder rechtlich zu nichts verpflichtet werden. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
    4. Fördermitgliedschaft
      a. Fördermitglied kann werden, wer sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt.
      b. Anträge auf Fördermitgliedschaft werden an den Vorstand gerichtet, der über die Mitgliedsaufnahme entscheidet.
      c. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  6.  Mitgliedsbeitrag
    1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und den Zahlungstermin entscheidet die Mitgliederversammlung.
    2. Alle weitere Modalitäten wie eine Beitragsbefreiung bei Härtefällen werden vom Vorstand bestimmt.
  7.  Vereinsvorstand
    1. Der Vorsitzende des Vereinsvorstands wird zur allgemeinen Geschäftsführung des Vereins von der alljährlichen Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
    2. Nach Annahme der Wahl beruft der Vorsitzende eigenständig und ohne weitere Bestätigung durch die Mitgliederversammlung die restlichen Mitglieder des Vorstands.
    3. Der Vereinsvorstands besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einer weiteren Person sowie dem Jugendvorsitzenden.
    4. Der Jugendvorstand wird eigenständig vom Jugendrat gewählt.
    5. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und hat danach die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    6. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
  8.  Mitgliederversammlung
    1. Eine Mitgliederversammlung wird spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch E-Mail. Alle Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, werden postalisch eingeladen. Der Vorstand hat dabei einen Protokollführer zu ernennen, der die Beschlüsse schriftlich festhält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
    2. Auch kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.

IX. Geschäfsführung; Ausschuss (während der Mitgliederversammlung)

  1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Geschäftsführung und den finanziellen Stand abzulegen.
  2. Zur Prüfung der Bücher wählt die Mitgliederversammlung einen Ausschuss bis zu drei Personen, die dem Vorstand nicht angehören.

X.  Jugend

    1. Die Jugend besteht aus sämtlichen Jugendmitgliedern.
    2. Der Jugendrat, bestehend aus der Jugend, wird spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres vom Jugendvorstand oder Vorstand einberufen. Die Einberufung geschieht durch Aushang im Vereinsraum oder durch E-Mail. Der Jugendrat hat nach Einberufung einen Protokollführer zu ernennen, der die Beschlüsse schriftlich festhält.
    3. Der Jugendrat wählt alle zwei Jahre oder nach Ende der Amtszeit des Jugendvorstands eigenverantwortlich den Jugendvorstand bestehend aus einem Jugendvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer weiteren Person. Die Amtszeit des Jugendvorstands läuft parallel zum Vereinsvorstand und endet automatisch mit der Wahl eines neuen Vereinsvorstands.
    4. Mitglied des Jugendvorstands kann jede Person im Alter zwischen dem 12. bis zum 27. Lebensjahr werden.
    5. Der Jugendvorstand organisiert, gestaltet und trägt Verantwortung für die Jugendpflege, Jugendarbeit und Jugendhilfe.
    6. Die Jugend im Verein arbeitet gemäß der Jugendordnung selbständig und eigenverantwortlich. Alle Einnahmen, insbesondere auch Zuschüsse und Spenden für die Jugendarbeit, und Ausgaben werden von der Jugendabteilung selbständig verwaltet.
    7. Der Jugendvorstand gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vereinsvorstands bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
    8. Alles Nähere regelt eine Jugendordnung.

X. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen sowie eine Auflösung des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder rechtskräftig.
  2. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige, auch sachliche und nicht nur redaktionelle Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Satzungsänderung oder Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.